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200 2026 429

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

Bern VerwG · 2026-06-24 · Deutsch BE
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Dispositiv
  1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Juni 2026 wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2026, AHV 200 2026 429 - 4 -
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AHV 200 2026 429 JAP/SCC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. Juni 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 11. Mai 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2026, AHV 200 2026 429

- 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 5. Juni 2026 erhob A.________ (Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Be- schwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerdegegnerin) vom 11. Mai 2026 (betreffend persönliche Haftung nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). - Beschwerden sind gemäss Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) eigenhändig zu unterschreiben. Es bedeutet keinen Ver- stoss gegen Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), wenn das kantonale Recht bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unter- schrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters besteht (Art. 32 Abs. 2 VRPG; vgl. BGE 120 V 413 E. 5a S. 417). Bei fehlender gültiger Unterschrift ist aber eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (vgl. Art. 33 Abs. 2 VRPG sowie Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; vgl. zum Ganzen BGE 143 V 249 E. 6.2 S. 252, 142 V 152 E. 4.4 S. 159). - Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit prozesslei- tender Verfügung vom 11. Juni 2026 auf, seine Beschwerde zu ver- bessern (eigenhändige Unterschrift), unter Androhung des Nichteintre- tens im Unterlassungsfall. Diese per Einschreiben versandte Verfü- gung wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendenummer: 98.XXX) dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2026 zur Abholung bis 19. Juni 2026 gemeldet und nach unbenutzter Abholfrist am 20. Juni 2026 an die Absenderin retourniert. - Diesbezüglich greift die Zustellfiktion i.S.v. Art. 38 Abs. 2bis ATSG, zu- mal ein Prozessrechtsverhältnis bestand und der Beschwerdeführer mit der Zustellung von Gerichtskorrespondenz rechnen musste.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2026, AHV 200 2026 429

- 3 - - Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde nicht innerhalb der ge- setzten Frist verbessert, weshalb androhungsgemäss ein Forumsver- schluss zu erfolgen hat. - Unter den gegebenen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). - Das vorliegende Verfahren, welches nicht als Leistungsstreitigkeit qua- lifiziert werden kann, ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Gebühren für die Beurtei- lung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). - Die bisher entstandenen Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. - Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Juni 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 2026, AHV 200 2026 429

- 4 - 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.